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Satzung

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod
(1) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist. Der Vorstand kann hiervon Abweichungen zulassen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss:
a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) wenn ein Mitglied trotz Aufforderung mit der Bezahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist,
d) bei unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhalten,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesem Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.
(5) In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.