| §
4 |
Eintritt,
Austritt, Ausschluss, Tod |
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(1) |
Der
Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und
zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so
kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. |
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(2) |
Der
Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden,
wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen zulässig ist. Der Vorstand kann hiervon
Abweichungen zulassen. |
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(3) |
Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den
Vereinsausschuss: |
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a) |
wenn vorsätzlich
oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden
ist, |
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b) |
bei
unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, |
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c) |
wenn ein
Mitglied trotz Aufforderung mit der Bezahlung des Beitrages mehr
als drei Monate im Rückstand ist, |
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d) |
bei
unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhalten, |
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e) |
aus
sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. |
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Dem
Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist
von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. |
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Danach
entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer
Abstimmung. Gegen diesem Beschluss kann binnen drei Wochen,
gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung
zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer
Abstimmung entscheidet. |
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(4) |
Die
Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds
endet die Mitgliedschaft. |
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(5) |
In
allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss,
Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags-
oder sonstige Forderungen. |