| §
6 |
Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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(1) |
Alle
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in den
Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme; sie
haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder
seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. |
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(2) |
Bei
Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell
vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener
Sacheinlagen, soweit diese nachweisbar sind, zurück. |
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(3) |
Die
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet |
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a) |
die Ziele
und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern, |
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b) |
des
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, |
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c) |
die Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und |
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d) |
die
monatlichen Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und ggf.
festgesetzte Umlagen rechtzeitig zu entrichten. |