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Satzung

§ 10 Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Verhinderungsfalle kann der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassier die Vertretung übernehmen. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet nach Maßgabe des Abs. 1) die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Viertel der Vereinsausschussmitglieder dies beantragt.
Die Einberufung ist formlos unter Angabe des Ortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und er Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschlussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.
(4) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungs- und Vermögensbericht zu erstatten.
(5) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der erforderlichen Schreibarbeiten. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse festzuhalten.
Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vereinsausschusssitzungen sind vom Schriftführer und dem die Mitgliederversammlung oder Vereinsausschusssitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt wird.
Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.
(7) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann eine Ergänzungswahl erfolgt.
(8) Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.