| §
10 |
Vertretung,
Geschäftsführung |
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(1) |
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Verhinderungsfalle kann der
2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassier die Vertretung übernehmen.
Im Innenverhältnis ist der
2. Vorsitzende vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist. |
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(2) |
Der
Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. |
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(3) |
Der 1. oder
2. Vorsitzende leitet nach Maßgabe des Abs. 1) die Sitzungen des
Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das
Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Viertel
der Vereinsausschussmitglieder dies beantragt.
Die Einberufung ist formlos unter Angabe des Ortes und der Zeit
mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich,
wenn die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt oder der
Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite
Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und er
Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vereinsausschlussmitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders
hinzuweisen. |
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(4) |
Der Kassier
verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über
alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung
einen mit Belegen versehenen Rechnungs- und Vermögensbericht zu
erstatten. |
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(5) |
Dem
Schriftführer obliegt die Erledigung der erforderlichen
Schreibarbeiten. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und
jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und
insbesondere die Beschlüsse festzuhalten.
Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die
Vereinsausschusssitzungen sind vom Schriftführer und dem die
Mitgliederversammlung oder Vereinsausschusssitzung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
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(6) |
Der
Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie
bleiben jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder
Vereinsausschuss gewählt wird.
Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur
volljährige Mitglieder. |
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(7) |
Bei vorübergehender
Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes
wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur
einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, bei der dann eine Ergänzungswahl erfolgt. |
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(8) |
Die
Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten
keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich
geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen. |