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Satzung
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| §
13 |
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im 1.
Vierteljahr durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die persönliche
Einladung kann durch Bekanntgabe in der Tageszeitung ersetzt
werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim
Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung einzureichen. |
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(2) |
Mitgliederversammlungen
sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die
Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1) entsprechend. |
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(3) |
Die
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. |
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(4) |
Dringlichkeitsanträge
kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. |
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