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Satzung

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im 1. Vierteljahr durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die persönliche Einladung kann durch Bekanntgabe in der Tageszeitung ersetzt werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestim­mungen des Abs. 1) entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.