| §
15 |
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung |
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(1) |
Den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Der 2. Vorsitzende hat diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, wählt die
Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden. |
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(2) |
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas
anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. |
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(3) |
Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht die Bestimmungen
dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Zehntel der
erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt. |
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(4) |
Der
Vorstand sollte schriftlich gewählt werden. |
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(5) |
Bei der
Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die
die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Sofern wieder Stimmengleichheit besteht,
entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. |
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(6) |
Bei
der Wahl des übrigen Vorstandes, der weiteren Vereinsausschussmitglieder
sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die
gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dabei wieder
Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden
Kandidaten das Los. |
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(7) |
Stimmenthaltung
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht
abgegebene Stimmen sind auch leere Stimmzettel bei schriftlicher
Abstimmung. |