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Satzung
Satzung
§
16
Satzungsänderungen
(1)
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel.
(2)
Eine Änderung des § 2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.