| §
17 |
Auflösung
des Vereins |
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(1) |
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei der mindestens vier Fünftel aller ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen
sechs Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist
darauf besonders hinzuweisen. |
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(2) |
Der Beschluss,
den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen. |
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(3) |
Im
Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als
gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren
Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten. |
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(4) |
Für
Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur
das Vereinsvermögen. |
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(5) |
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. |
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(6) |
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. |