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Satzung

§ 9

Mitgliederversammlung

 

 

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2)

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(3)

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

(4)

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

 

(5)

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(6)

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

   

a)

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

   

b)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer im Vereinsausschuss.

   

c)

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

   

d)

Beschlussfassung über die Rücklagenbildung.

   

e)

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

   

f)

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

   

g)

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.