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Satzung

§ 12

Auflösung des Vereins

 

 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

(2)

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3)

Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten.

(4)

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

(5)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kita „Christophorus“, die evangelische Kirchengemeinde Issigau, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung der Kita „Christophorus“ zu verwenden.